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Berufsschulabschluss

Die Berufsausbildung schließt ab mit der Gesellenprüfung im Dachdeckerhandwerk vor der zuständigen Handwerkskammer oder Kreishandwerkerschaft.

Unabhängig vom Berufsabschluss erwerben die Auszubildenden unseres Berufskollegs den Berufsschulabschluss, wenn die Leistungen am Ende der Berufsschule in allen Fächern mindestens 'ausreichend', oder in nicht mehr als einem Fach 'mangelhaft' sind.

Wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in einem einzigen Fach, in dem eine mangelhafte oder bessere Note erteilt wurde, ausreicht, um den Abschluss oder eine Berechtigung zu erlangen, kann eine Nachprüfung abgelegt werden.

Hauptschulabschluss nach Klasse 10

Mit dem Berufsschulabschluss an unserem Berufskolleg wird ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss erworben.

Fachoberschulreife

Mit dem Berufsschulabschluss erwerben Schülerinnen und Schüler den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),
  • wenn sie eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 3,0 erreichen,
  • die Berufsabschlussprüfung bestanden haben und
  • die für den mittleren Schulabschluss notwendigen Englischkenntnisse nachweisen.

Schülerinnen und Schüler, die neben den vorgenannten Bedingungen eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 2,5 erreichen, erwerben darüber hinaus die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.

Die notwendigen Englischkenntnisse sind nachgewiesen

  • durch eine mindestens ausreichende Note im Fach Englisch auf dem Jahreszeugnis der Sekundarstufe I (Klasse 10 B der Hauptschule; Klasse 10 der Realschule - auch in Aufbauform; Klasse 10 der Gesamtschule; Klasse 10 des neunjährigen Gymnasiums und des Gymnasiums in Aufbauform; Klasse 9 des achtjährigen Gymnasiums) oder
  • durch die erfolgreiche Teilnahme am Englischunterricht der Berufsschule auf der Stufe B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen, der mindestens 80 Unterrichtsstunden umfassen muss, oder
  • durch das KMK-Zertifikat Fremdsprachen in der beruflichen Bildung (KMK-Stufe II) auf der Stufe B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
  • durch ein von einem anerkannten Bildungsträger abgenommenes Fremdsprachenzertifikat auf der Stufe B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
  • durch Bescheinigung gemäß den Richtlinien für die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung).

Der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) kann auch nachträglich zuerkannt werden. Über den Antrag entscheidet das Berufskolleg, welches das Berufsschulabschlusszeugnis ausgestellt hat.